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Die gesetzliche Basis für das Honorar eines Rechtsanwalts ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Vergütung richtet sich im Kern nach dem so genannten Gegenstandswert. Bei der Durchsetzung einer Forderung also in der Regel nach dem objektiven Geldwert. Nur in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten richtet sie sich nach gesonderten gesetzlichen Vorschriften.
| Gegenstandswert bis EURO |
Gesetzliche Gebühren gemäß RVG |
| bis 1.500 EURO |
131,54 - 181,54 EURO |
| bis 4.000 EURO |
278,98 - 392,66 EURO |
| bis 8.000 EURO |
501,12 - 644,50 EURO |
| bis 19.000 EURO |
655,86 - 726,16 EURO |
| bis 30.000 EURO |
814,55 - 1166,26 EURO |
Gebührenbeispiele für ausgewählte Gegenstandswerte incl. MWSt. Die gesetzlichen Gebühren umfassen die gesamte außergerichtlich Vertretung.
Im Fall einer notwendigen gerichtlichen Vertretung kommen die diesbezüglichen gesetzlichen Gebühren hinzu. Diese sind stark verfahrensabhängig.
Außergerichtlich besteht die Möglichkeit mittels einer einvernehmlichen gesonderten Gebührenvereinbarung hiervon abzuweichen. Das ist selbstverständlich im persönlichen Gespräch zu klären. Solange noch keine Sachfragen erörtert werden und lediglich eine Kostenabschätzung gewünscht ist, fallen keine Gebühren für Sie an.
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"Vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz können Anwalt und Mandant einvernehmlich zugunsten des Mandanten abweichen." |